(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne  Einwilligung
des Berechtigten

    1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§  70)  oder  eine  Bearbeitung  oder
    Umgestaltung  einer  solchen  Ausgabe  vervielfältigt,  verbreitet  oder
    öffentlich wiedergibt,

    2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
    solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,

    3.  ein  Lichtbild  (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
    Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

    4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder
    76 Abs. 1 verwertet,

    5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,

    6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,

    7.  einen  Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in
    Verbindung mit § 94 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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